Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen Augsburg e.V.“, abgekürzt „ApK Augsburg e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Aystetten.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Als Mitglied im Landesverband Bayern verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar die Zwecke
  • Förderung des Wohlfahrtswesens
  • Mildtätige Zwecke
  • Förderung der Hilfe für Angehörige von psychisch erkrankten und seelisch behinderten Menschen
  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • Angebote zum Informations- und Erfahrungsaustausch von Angehörigen zur gegenseitigen Hilfe
  • Veranstaltungen und Publikationen zur Information und Unterstützung der Angehörigen
  • Beratungsangebote für Angehörige
  • Arbeitsgruppen für spezielle Themen
  • Das Vorbringen von Forderungen an Politik, Verwaltung, Sozialversicherung, Wohlfahrtsverbände, Leistungserbringer im sozialpsychiatrischen Bereich, Verantwortlich  für     ärztliche und psychotherapeutische  Behandlung durch die Mitarbeit in Planungs- und   Koordinierungsgremien auf kommunaler Ebene.
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Entstigmatisierung psychischer Erkrankungen

§ 3 Mittelverwendung und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Mitglieder des Vereins, die regelmäßig wiederkehrende Arbeiten für den Verein erledigen, können für ihren Zeitaufwand eine angemessene Vergütung in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes (Ehrenamtspauschale) erhalten. Die Höhe der Vergütung legt der Vorstand fest.
  5. Die Mitglieder des Vorstands und aktiv tätige Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  6. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Für die Vertragsinhalte ist der Vorstand gem. §26 BGB zuständig.

§ 4 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins anderen steuerbegünstigten Körperschaften übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Bereich der Psychiatrie zu verwenden haben. Vorrang hat der „Landesverband Bayern der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen e.V.“.

§ 5 Finanzierung

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verband durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • öffentliche Zuwendungen

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:
  2. Angehörige von psychisch erkrankten und psychisch behinderten Menschen. Sie gelten als ordentliche Mitglieder.
  3. Natürliche und juristische Personen, die den Zweck und die Ziele des Verbandes bejahen und ihn bei seiner Arbeit unterstützen wollen. Sie gelten als fördernde Mitglieder.
  4. Die Mitgliedschaft wird in Form der gestuften Mehrfachmitgliedschaft begründet. Diese umfasst die Zugehörigkeit zum Verein und zum Landesverband.
  5. Das Mindestalter für die Mitglieder beträgt 18 Jahre. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.
  6. Weitere Familienangehörige ordentlicher Mitglieder können auf Antrag ohne weitere Beitragsverpflichtung ebenfalls Mitglieder werden. Sie haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.
  7. Während der Dauer von entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ruht eine bestehende Mitgliedschaft.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
  • Kündigung (siehe § 7.2)
  • Beendigung durch Vorstandsbeschluss (siehe § 7.3)
  • Ausschluss (siehe § 7.4)
  • Tod
  • Auflösung bei juristischen Personen
  1. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung des Mitglieds zum Jahresende gekündigt werden. Diese muss dem Verein bis spätestens 30. November des laufenden  Kalenderjahres zugestellt sein.
  2. Die Mitgliedschaft kann durch Vorstandsbeschluss beendet werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung seinen Beitrag länger als ein Jahr nicht bezahlt hat.
  3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, zum Beispiel Zuwiderhandlung gegen die Vereinssinteressen. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen einen Ausschlussbeschluss steht dem Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten Mitgliedsversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht anderen Gremien  zur Erledigung bzw. Beschlusserfassung übertragen sind.

Insbesondere ist sie zuständig für:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Entgegennahme der Berichte ( Jahresbericht des Vorstandes, Kassenbericht, Bericht der Kassenprüfer)
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung des Beitrages (Beitragsordnung)
  • Festlegung des vom Vorstand vorgelegten Jahresplans und des Jahresbudgets
  • Satzungsänderungen
  • Festlegung des Zweckes und der Ziele des Vereins
  • Auflösung des Vereins
  1. Die Mitgliederversammlung soll vom Vorstand einmal im Jahr einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz-, virtueller oder Hybridform durchgeführt werden. Die konkrete Form wird mit der Einladung bekannt gegeben.
  2. Satzungsänderungsvorschläge sind in der Tagesordnung im Wortlaut mitzuteilen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
  • es das Vereinsinteresse erfordert
  • der Vorstand dies für notwendig hält
  • während der Wahlperiode mehr als ein Mitglied aus dem Vorstand ausscheidet
  • mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes
  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, desgleichen jedes weitere beitragsfreie Mitglied gemäß § 6.4. Ebenso haben die Mitglieder des Vorstandes je eine Stimme.
  3. Fördernde Mitglieder haben keine Stimme, können jedoch Anträge an die Mitgliederversammlung stellen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, d.h. es zählt nur das Verhältnis der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zueinander. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  5. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes und der Ziele sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens drei und maximal fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands regelt die Geschäftsordnung, die sich der Vorstand zu geben hat. Gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder. Ausnahmen davon regelt die Geschäftsordnung.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder sein.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied für das vakante Amt berufen. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist dazu nicht erforderlich. Dieses Mitglied bleibt bis zur turnusmäßigen Neuwahl im Amt.
  4. Der Vorstand führt insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  6. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Videokonferenz erfolgen. Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren per E-Mail erklärt haben. §11.6 gilt sinngemäß.
  8. Der Vorstand kann ordentliche Mitglieder als Referenten für bestimmte Sachgebiete bestellen und in Gremien Dritter delegieren sowie Arbeitsgruppen für spezielle Fragen und Aufgaben bilden.
  9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus redaktionellen oder formalen Gründen verlangt oder empfohlen werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören noch hauptamtliche Mitarbeiter sein dürfen.
  2. Scheidet ein Kassenprüfer vor Ende seiner Amtsperiode aus, beruft der Vorstand einen neuen Kassenprüfer für das vakante Amt. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist dazu nicht erforderlich. Dieser Kassenprüfer bleibt bis zur turnusmäßigen Neuwahl im Amt.
  3. Beide Kassenprüfer führen zusammen jährlich mindestens eine Kassenprüfung durch. Das Prüfungsergebnis ist dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.
  4. In der Mitgliederversammlung erstatten die Kassenprüfer einen zusammenfassenden Bericht für das abgelaufene Geschäftsjahr.

§ 13 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Näheres regelt die Datenschutzordnung, die vom Vorstand erlassen wird.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16.03.2023 in Augsburg beschlossen.